Jugendschutz an Schützenfest
Wir nehmen Jugendschutz ernst!
Beim Bürgerschützen- und Heimatverein Jüchen wird Jugendschutz großgeschrieben. Auf allen Veranstaltungen des BSHV achten unsere Schützinnen und Schützen bereits am Eingang darauf, das Alter der Besucherinnen und Besucher zu überprüfen.
Diese verantwortungsvolle Aufgabe ist ein wichtiger Bestandteil unserer Festkultur. Sie zeigt, dass Tradition und Gemeinschaftssinn immer auch mit Fürsorge und Rücksicht einhergehen. So stellen wir sicher, dass alle – ob jung oder alt – unsere Feste in einer sicheren und angenehmen Atmosphäre genießen können.
Ihr minderjähriges Kind möchte unser Schützenfest besuchen, bei dem die Anwesenheit grundsätzlich erst ab 18 Jahren gestattet ist. In der Regel ist hierfür die Begleitung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Wenn Sie Ihr Kind jedoch nicht persönlich begleiten können, ihm den Besuch aber dennoch erlauben möchten, wird häufig eine schriftliche Einverständniserklärung vorgelegt.
Bevor Sie diese unterschreiben, nehmen Sie sich bitte einen Moment Zeit für einige wichtige Hinweise. Mit Ihrer Unterschrift übertragen Sie einer anderen Person rechtsverbindlich die Aufgabe, während der Veranstaltung die erzieherische Verantwortung für Ihr Kind zu übernehmen.
Sie müssen daher sicherstellen, dass die von Ihnen beauftragte Person über die notwendige Reife, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein verfügt, um Ihr Kind angemessen zu begleiten und im Bedarfsfall klare Grenzen zu setzen – insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Alkohol oder andere mögliche Risiken.

Die erziehungsbeauftragte Person kann jede volljährige Person sein, die in der Lage ist, die übertragene Erziehungsaufgabe zuverlässig, verantwortungsbewusst und objektiv zu erfüllen. Sie darf diese Aufgabe jedoch nicht wahrnehmen, wenn sie zeitweise oder dauerhaft dazu nicht in der Lage ist – etwa aufgrund starker Alkoholisierung. Bei einer Kontrolle muss die beauftragte Person nachweisen können, dass sie berechtigt ist, Ihr Kind zu begleiten.
Trotz der Beauftragung verbleibt die grundsätzliche Verantwortung weiterhin bei Ihnen als Eltern – sowohl in Bezug auf die Aufsichtspflicht als auch hinsichtlich möglicher Haftungsfragen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Berechtigung der Begleitperson zu prüfen. Bestehen Zweifel, wird er versuchen, diese zu klären und gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten zu kontaktieren. Daher ist es wichtig, dass Sie während der Veranstaltung telefonisch erreichbar sind.
Können bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden, wird Ihr Kind so behandelt, als sei es ohne gültige Begleitung anwesend. In diesem Fall kann der Veranstalter die Teilnahme verweigern.
Bitte vergewissern Sie sich daher sorgfältig, ob Sie der Person, die in Ihrem Auftrag handelt, wirklich vertrauen können. Wenn Sie sicher sind und keine Bedenken haben, kann der entsprechende Vordruck dazu beitragen, die Legitimation Ihres Vertreters eindeutig nachzuweisen.

Übertragung der Aufsichtspflich
Wichtiger Hinweis: Trotz dieser Beauftragung verbleibt die grundsätzliche Verantwortung, einschließlich der Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Folgen, weiterhin bei Ihnen als Erziehungsberechtigte/r.
Infobroschüre Jugendschutz
Informationen und Handlungsempfehlungenfür Jugendliche, Eltern und Veranstalter jugendtypischer Feiern