Jugendschutz an Schützenfest

Wir nehmen Jugendschutz ernst!


Bei uns wird Jugendschutz groß geschrieben. Auf allen Veranstaltungen des BSHV-Jüchen sind die Schützen angewiesen bei der Eingangskontrolle auch das Alter zu überprüfen.
Ihr minderjähriges Kind möchte unser Schützenfest besuchen, bei dem die Anwesenheit erst ab 18 Jahren gestattet ist. Normalerweise ist daher die Begleitung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Falls Sie keine Zeit haben, Ihr Kind zu begleiten, möchten Sie ihm aber trotzdem den Besuch erlauben.

Pfiffig wie Ihr Kind ist, hält es Ihnen einen Vordruck hin, den Sie „nur“ kurz unterschreiben sollen. Bevor Sie das tun, nehmen Sie sich bitte einen Moment Zeit für diese wichtigen Informationen. Sie sind nämlich kurz davor, eine Person rechtsverbindlich zu beauftragen, auf Ihr Kind aufzupassen!

Mit Ihrer Unterschrift beauftragen Sie diese Person, die Erziehungsaufgaben für Ihr Kind zu übernehmen. Als Eltern müssen Sie sicher sein, dass die beauftragte Person genügend Reife besitzt, um Ihr Kind zu begleiten und im Notfall auch Grenzen zu setzen (z.B. bei Alkoholkonsum).
Die erziehungsbeauftragte Person kann jede volljährige Person sein, die in der Lage ist, die vereinbarte Erziehungsaufgabe ordnungsgemäß und objektiv zu erfüllen. Sie darf jedoch nicht handeln, wenn sie hierzu zeitweise oder dauerhaft nicht in der Lage ist, beispielsweise bei starker Alkoholisierung. Bei einer Kontrolle muss die Person nachweisen können, dass sie berechtigt ist, Ihr Kind zu begleiten.

Grundsätzlich bleibt die Verantwortung bei Ihnen als Eltern, auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht und der Haftung. Der Veranstalter des Festes ist angehalten, die Berechtigung der beauftragten Person zu prüfen. Falls Zweifel bestehen, wird er versuchen, diese auszuräumen, und gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten kontaktieren. Deshalb ist es wichtig, dass Sie erreichbar sind!

Gelingt es nicht, die Zweifel an der Berechtigung der beauftragten Person auszuräumen, wird Ihr Kind so behandelt, als wäre es ohne Begleitung. Der Veranstalter kann in diesem Fall die Teilnahme der Person ablehnen.

Vergewissern Sie sich daher, ob Sie der Person, die in Ihrem Auftrag handelt, vertrauen können. Sind Sie sicher und haben keine Zweifel, kann Ihnen der Vordruck bei der Legitimation Ihres Vertreters helfen.

Übertragung der Aufsichtspflich


Generell gilt: die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung auch weiterhin bei Ihnen und
zwar auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht und der haftungsrechtlichen Folgen!
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Infobroschüre Jugendschutz


Infos und Handlungsempfehlungen
für Jugendliche, Eltern und
Veranstalter von jugendtypischen Feiern.

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